Veröffentlichungspflicht

Der Stabilitätspakt 2012 regelt erstmals eine Veröffentlichungspflicht der Haushaltsbeschlüsse von Ländern und Gemeinden im Internet:

Artikel 12 (1): "Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF)."

Folgende Länder haben diese Formulierung bereits in Gemeinderecht überführt:

  • Niederösterreich: Gemeindeordnung
    §73 (5):  "Der Voranschlag inklusive aller Beilagen ist zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig."

    § 84: "Der Rechnungsabschluß inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlußfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig."

  • Kärnten: Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
    §86 (9): "Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15. Der Voranschlag ist spätestens mit der Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht."

  • Vorarlberg: LGBl. Nr. 34/2018 vom 10.07.2018: "Gesetz zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle"
    §73 (5): "Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann. Der Bürgermeister hat den beschlossenen Voranschlag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens drei Monaten zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen."

  • Stabilitätspakt 2012 (RIS)
  • Gemeindeordnung Niederösterreich (RIS)
  • Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (RIS)
  • Gemeindegesetz Vorarlberg (RIS)