Transfers, Förderungen und Subventionen

Die Stadt Linz unterstützt jährlich verschiedene Vereine, Institutionen, Gebietskörperschaften, Unternehmen, Organisationen und Personen in Form von finanziellen Förderungen (Subventionen). Verschiedenste Projekte in den Bereichen Bildung und Kultur (Kulturveranstaltungen), Soziales und Gesundheit (Menschen mit Behinderung, Jugend, SeniorInnen und Integration), Wirtschaft und Gewerbe (im Rahmen einer Betriebsneuansiedelung, Neugründung bzw Erweiterung und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen) und anderen Kategorien werden dabei untersützt. Darüber hinaus fallen auch zahlreiche Transfers an, welche die Städte aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu leisten haben.

Die Visualisierung

Die Darstellung erfolgt in Form einer Netzwerkgrafik. Die unterschiedlichen Förderkategorien werden in unterschiedlichen Farben dargestellt. Die Größe der Knoten entspricht der Höhe der Förderungen. Es sind Fördertöpfe (Kategorien) und Förderempfänger gleichzeitig zu sehen. Mittels Filtern können Einschränkungen getroffen werden. Wenn man die Maus über einen der Knoten fährt, werden Details zur jeweiligen Förderung angezeigt.

Es kann zwischen der Visualisierung und der Tabelle mit den Daten umgeschaltet werden. Die Tabelle ist sortierbar und zeigt auch die Gesamtsumme der jeweiligen Auswahl an.

Die Daten

Die Daten werden von den teilnehmenden Städten und Gemeinden extra zusammengestellt. In der Querschnittsrechnung (ökonomischen Gliederung) findet man die gesamte Summe der Förderungen und Subventionen unter den Positionen "laufende Transferausgaben" bzw. "Kapitaltransferzahlungen", die aber auch andere Transferausgaben enthalten.

Im Subventions- und Transferbericht sind alle Subventionen und Transferzahlungen enthalten, die im jeweiligen Rechnungsjahr ausbezahlt wurden. Die jeweils zu Grunde liegenden Beschlüsse können jedoch bereits vor dem jeweiligen Rechnungsjahr gefasst worden sein.

Die Filter

Es stehen folgende Filtermöglichkeiten für die Visualsierung zur Verfügung:

  • Art des Transfers: Pflicht: aufgrund von Gesetzen zu leistende Transfers, z. B. bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Beitrag zu Berufsschulkosten. Vertrag: Transfers der Stadt, die in Verträgen mit Dritten vereinbart wurden, z.B. mehrjährige Förderungsvereinbarungen. Freiwillig: Transfers, welche die Stadt ohne vertragliche Verpflichtung aufgrund der Antragstellung von FörderwerberInnen vergibt. Zuschuss Betreuung: Zuschussbedarf, der sich ergibt, da die Stadt auf Einnahmen zugunsten sozialer Aspekte in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung verzichtet und somit nicht die vollen Kosten in Rechnung stellt.
  • Kategorie, z. B. Kultur, Sport, Gesundheit, etc.
  • Wertebereich: hier kann die Höhe der einzelnen Förderungen, die angezeigt werden sollen, eingegrenzt werden.
  • Empfänger: hier kann über eine Suchfunktion nach einzelnen Empfängern gefiltert werden.

Rechtliche Grundlagen

Bei der Vergabe beziehungsweise Abwicklung von monetären Förderungen sind je nach Art, Höhe und Zuständigkeit verschiedene Fördervoraussetzungen vom Förderwerber/der Förderwerberin zu erfüllen. Es gelten die Allgemeinen Förderungsrichtlinien der Stadt Linz bzw. die speziellen Förderungsrichtlinien für die verschiedenen Förderkategorien (z.B. Kultur, Sport, etc.). Die AntragstellerInnen von Förderungen akzeptieren mit ihrem Antrag, dass im Falle der Gewährung der Förderung ihr Name und die Höhe der gewährten Förderung veröffentlicht werden.

Fördergenehmigung: Zuständigkeiten nach StL 1992

Alle Förderungen, die den Betrag von € 5.000,-- im Einzelfall nicht überschreiten, sind dem Bürgermeister als zuständigem Mitglied des Stadtsenats zur Entscheidung vorzulegen (§ 34 Abs. 2 StL 1992, Anlage I der Verordnung vom 6.11.2003 mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird, ABl 22/2003).

Die Gewährung von darüber hinausgehenden Förderungen bis zu einem Betrag von € 50.000,-- ist der kollegialen Beratung und Beschlussfassung des Stadtsenates vorbehalten (§ 47 Abs. 3 Z. 7 StL 1992, Anlage II Z. 5 der zit. Geschäftseinteilung für den Stadtsenat).

Die Gewährung von Förderungen, die im Einzelfall den Betrag von € 50.000,-- übersteigen, fällt gemäß § 46 Abs. 1 Z. 14 StL 1992 in die Zuständigkeit des Gemeinderates.